Angehörigenpflege

Fragen & Antworten zur
Angehörigenpflege

Du hast Fragen rund um Entschädigung, Anspruch oder den Ablauf?
Hier findest du alle Fragen und Antworten zur Angehörigenpflege.

Was ist «Gemeinsam pflegen»?

«Gemeinsam pflegen» ist eine Spitex‑Dienstleistung, die sich auf die Unterstützung von pflegenden Angehörigen spezialisiert hat. Sie ermöglicht es Angehörigen, für Grundpflegeleistungen offiziell angestellt zu werden und einen Lohn zu erhalten. Neben der finanziellen Entschädigung erhalten die Pflegenden eine persönliche Pflegefachperson zur Seite gestellt, welche sie regelmässig begleitet und ihnen fachliche Tipps und emotionale Unterstützung bietet.

Welche Leistungen erhalte ich zusätzlich zum Lohn?

Neben der finanziellen Entschädigung stellt «Gemeinsam pflegen» sicher, dass alle Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, Unfallversicherung und Pensionskasse) abgedeckt sind. Die Lohnabrechnung und der administrative Aufwand mit der Krankenkasse und den Gemeinden werden für die pflegende Person erledigt, sodass sie sich auf die Pflege konzentrieren kann.

Wie unterscheidet sich «Gemeinsam pflegen» von anderen Pflegediensten?

Das Programm richtet sich gezielt an pflegende Angehörige und kombiniert Anstellung, Schulung und persönliche Begleitung. Angehörige werden nicht nur finanziell entlohnt, sondern erhalten auch eine persönliche Pflegefachperson als Bezugsperson sowie Unterstützung bei der gesamten Abwicklung mit der Krankenkasse.

Welche Pflegeleistungen werden entlöhnt?

Entlöhnt werden ausschliesslich Grundpflegeleistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden. Dazu zählen beispielsweise Hilfe beim Aufstehen oder Zubettgehen, An‑ und Auskleiden, Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden), Anlegen von Kompressionsstrümpfen, Unterstützung beim Essen und Trinken sowie beim Toilettengang und bei der Zahnpflege. Betreuungs‑ oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Einkaufen oder Begleitung beim Spazierengehen werden nicht von der Krankenkasse übernommen und können daher nicht vergütet werden.

Wer gilt als «pflegende Angehörige»?

Als pflegende Angehörige gelten in der Schweiz volljährige Personen, die regelmässig Grundpflege für eine nahestehende Person übernehmen. Dazu zählen enge Verwandte wie Ehepartner, Eltern, Kinder oder Geschwister sowie andere Familienmitglieder. Wichtig ist, dass die pflegende Person in den Haushalt eingebunden ist und die Grund‑ und Hygienepflege selbst erbringt.

Welche Anforderungen gelten für die pflegebedürftige Person?

Die pflegebedürftige Person muss einen Bedarf an Grundpflege haben (z. B. Körperhygiene, Mobilisation, An‑ und Auskleiden, Essen und Trinken), der ärztlich bestätigt ist. Sie kann ein älterer Erwachsener, eine Person mit einer Behinderung oder jemand nach einer Operation sein; wichtig ist, dass die Pflege über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

Gibt es eine Altersgrenze?

Eine obere Altersgrenze gibt es nicht; die Anstellung ist auch im AHV‑Alter möglich. Wichtig ist, dass die pflegende Person körperlich in der Lage ist, die Tätigkeiten auszuführen.

Was, wenn mein Angehöriger keine Hilflosenentschädigung erhält?

Eine Hilflosenentschädigung (Hilflosenzulage) ist keine Voraussetzung für die Anstellung. Die Krankenkasse vergütet Grundpflegeleistungen auch ohne diese Entschädigung. Bei Bezug einer Hilflosenentschädigung reduziert sich der Beitrag der Krankenkasse, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Laut einem Bundesgerichtsurteil dürfen der Spitex‑Lohn und die Hilflosenentschädigung jedoch nicht miteinander verrechnet werden, sodass das Einkommen der pflegenden Person unberührt bleibt.

Benötige ich eine Pflegeausbildung?

Nein. Pflegende Angehörige sind auch ohne Grundausbildung willkommen; sie werden durch erfahrene Pflegefachpersonen fachlich begleitet. Laut den kantonalen Vorgaben müssen pflegende Angehörige jedoch spätestens ein Jahr nach Stellenantritt einen Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolvieren. «Gemeinsam pflegen» unterstützt Sie bei der Auswahl und Finanzierung solcher Kurse und bietet laufend Schulungen und Begleitung.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Volljährigkeit und persönliche Eignung: Die pflegende Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und gesundheitlich in der Lage sein, die Grundpflege auszuführen.
  • Dauerhafte Pflegesituation: Es muss ein regelmässiger Bedarf an Grund‑ und Hygienepflege vorliegen. Die Pflege sollte nicht nur kurzfristig sein (z.  nach einer Operation).
  • Ärztliche Verordnung: Damit die Krankenkasse die Leistungen übernimmt, braucht es eine ärztliche Verordnung und eine Bedarfsabklärung durch die Gemeinsam pflegen. Bei ärztlicher Verordnung übernimmt die Krankenkasse die Kosten und die pflegebedürftige Person lediglich ihren üblichen Selbstbehalt trägt.
  • Zustimmung aller Beteiligten: Die pflegebedürftige Person muss mit der Anstellung der Angehörigen einverstanden sein. Spitex‑Organisationen prüfen den Pflegebedarf und entscheiden über die Anstellung.
Wer kann sich bei «Gemeinsam pflegen» anstellen lassen?

Anstellen lassen können sich volljährige Personen, die regelmässig Grundpflege für einen nahen Angehörigen leisten. Es muss eine dauerhafte Pflegesituation bestehen, bei der Grund‑ und Hygienepflege notwendig ist. Auch im AHV‑Alter ist eine Anstellung möglich. Laien ohne Pflegeausbildung können ebenfalls angestellt werden.

Kann ich nebenbei noch arbeiten?

Viele pflegende Angehörige möchten ihre Pflegeverpflichtung mit einer bestehenden Erwerbstätigkeit kombinieren. Die Anzahl der Stunden kann flexibel festgelegt und gemeinsam eine Lösung gefunden werden, die verschiedene Verpflichtungen unter einen Hut bringt. Auch «Gemeinsam pflegen» plant die Einsätze individuell, damit man weiterhin berufstätig bleiben kann. Wichtig ist, dass die Pflegeverpflichtung ausreichend Zeit für eine sichere Versorgung der pflegebedürftigen Person lässt.

Wird die Hilflosenentschädigung angerechnet?

Gemäss Bundesgerichtsurteil 9C_480/2022 dürfen der Spitex‑Lohn und die Hilflosenentschädigung nicht miteinander verrechnet werden. Das bedeutet, dass die Hilflosenentschädigung weiterhin ausbezahlt wird und der Lohn nicht gekürzt wird. Allerdings vermindert eine Hilflosenentschädigung den Beitrag der Krankenkasse, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Für die pflegende Person bleibt der Lohn unverändert.

Wie wird der Lohn finanziert?

Die Kosten der Grundpflege werden hauptsächlich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Der Kanton Zürich z.B. erklärt, dass die OKP pro Pflegestunde 52,60 CHF bezahlt, während die verbleibenden ungedeckten Kosten von den Gemeinden oder Kantone getragen werden. Daraus wird der Lohn der pflegenden Person (30–40 CHF pro Stunde) sowie eine Entschädigung für die Spitex‑Organisation finanziert. Die pflegebedürftige Person übernimmt die Franchise und den gesetzlichen Selbstbehalt; zusätzliche Kosten entstehen ihr nicht.

Muss ich mich zusätzlich versichern?

Nein. Durch die Anstellung sind Sie obligatorisch in der Unfallversicherung (UVG) versichert und zahlen in die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) ein. Bei Erreichen des Mindesteinkommens werden Beiträge an die berufliche Vorsorge (BVG) abgeführt. Zusätzliche private Versicherungen können freiwillig abgeschlossen werden, sind jedoch nicht zwingend.

Muss ich Steuern auf den Lohn zahlen?

Ja. Der Lohn ist steuerpflichtig und wird wie jedes Erwerbseinkommen in der Steuererklärung angegeben. Quellensteuern werden, falls notwendig, direkt vom Lohn abgezogen. Sozialversicherungsabgaben (AHV/IV/EO, ALV) sowie Unfall‑ und Pensionskassenbeiträge werden ebenfalls direkt abgezogen.

Was ist im Lohn enthalten?

Der Lohn umfasst:

  • Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung): Ihre Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen, und die Arbeitgeberin übernimmt die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge.
  • Ferienzuschlag: Da pflegende Angehörige auf Stundenlohnbasis arbeiten und während der Ferien kein Gehalt erhalten, wird ein Zuschlag von 8,33 % auf den Grundlohn angerechnet. Dadurch ergibt sich in einem Beispiel ein Bruttolohn von 37,90 CHF pro Stunde.
  • Pensionskasse (BVG): Ab dem gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen werden Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt.
Wie hoch ist der Lohn?

Pflegende Angehörige erhalten je nach Kanton und Spitex‑Organisation zwischen 35 und 45 Franken pro Stunde. Ein Beispiel ist ein Stundenlohn von 37,90 CHF, der Sozialversicherungsbeiträge und einen Ferienzuschlag von 8,33 % einschliesst. «Gemeinsam pflegen» orientiert sich am Markt und bietet einen konkurrenzfähigen Stundenlohn innerhalb dieser Spanne, inklusive Sozialversicherungsabgaben und Ferienentschädigung.

Wie funktioniert die Anmeldung?

Der Anmeldeprozess ist unkompliziert. Du nimmst Kontakt mit «Gemeinsam pflegen» auf, um ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren. In einem persönlichen Gespräch wird die individuelle Pflegesituation, der Umfang der Grundpflege und die vorhandene ärztliche Verordnung besprochen. Anschliessend erfolgt eine Bedarfsabklärung durch eine diplomierte Pflegefachperson, die auch bei der Beantragung der ärztlichen Verordnung unterstützt. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Arbeitsvertrag erstellt und die Anmeldung bei der Krankenkasse und den Sozialversicherungen vorgenommen. Erst danach können Pflegestunden abgerechnet werden; eine private Abrechnung ohne Anstellung ist nicht möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anmeldung sind im Allgemeinen folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ärztliche Verordnung für Grundpflege nach KLV (Art. 7 KLV).
  • Angaben zur pflegebedürftigen Person (Name, Adresse, Versichertennummer der Krankenkasse).
  • Angaben zur pflegenden Person (Identitätsausweis, AHV‑Nummer, Kontaktdaten).
  • Einverständniserklärung der pflegebedürftigen Person.

«Gemeinsam pflegen» unterstützt dich bei der Beschaffung und Einreichung der nötigen Dokumente.

Wie lange dauert es bis zur Lohnzahlung?

Die Dauer zwischen Anmeldung und erster Lohnzahlung hängt von der Bearbeitungszeit der Krankenkasse ab. Üblicherweise dauert es ein bis zwei Wochen, bis alle Formalitäten erledigt sind und die ersten Pflegestunden abgerechnet werden können. Der Lohn wird anschliessend monatlich ausbezahlt.

Braucht mein Angehöriger zuerst eine Hilflosenentschädigung?

Nein. Eine Hilflosenentschädigung ist keine Voraussetzung für die Abrechnung der Grundpflege. Gemäss seriösen Auskünften reicht eine ärztliche Verordnung, um die Grundpflege via Krankenkasse abzurechnen. Hilflosenentschädigung und Spitex‑Lohn dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Kann ich meinen pflegenden Angehörigen selbst wählen?

Ja. Die pflegebedürftige Person entscheidet, wer sie pflegt. «Gemeinsam pflegen» respektiert den Wunsch, prüft aber die Eignung der pflegenden Person und stellt die notwendige Schulung sicher.

Erhalte ich Unterstützung durch Fachpersonen?

Ja. Jede pflegende Person wird von einer diplomierten Pflegefachperson begleitet. Diese Betreuung umfasst regelmässige telefonische Kontakte (mindestens alle zwei Wochen) und persönliche Besuche vor Ort (mindestens einmal pro Monat), wie es die kantonalen Vorgaben verlangen. Die Pflegefachperson unterstützt bei fachlichen Fragen, führt die obligatorische Qualitätskontrolle und hilft bei der Planung. Gleichzeitig organisiert sie Weiterbildungen und Schulungen.

Welche Aufgaben gehören zur Grundpflege?

Zu den vergütbaren Aufgaben zählen insbesondere:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Mund‑ und Zahnhygiene.
  • An und Auskleiden: Kleider wechseln, Kompressionsstrümpfe anziehen.
  • Mobilisation: Hilfe beim Aufstehen, Hinlegen und Umsetzen.
  • Nahrungsaufnahme: Essen und Trinken reichen.
  • Toilettengänge und Inkontinenzversorgung.
  • Weitere grundlegende Tätigkeiten: Gemäss Art. 7 KLV zählen dazu auch psychische Grundpflege wie Krisenintervention oder soziale Aktivierung; diese Leistungen wurden 2023 durch das Bundesgericht als erstattungsfähig anerkannt.

Nicht vergütet werden Betreuungs‑ und Haushaltsleistungen wie Spazierengehen, Arztbegleitung, Kochen oder Putzen.

Wie werden Arbeitszeiten und Pflegestunden geplant?

Die Anzahl der Stunden richtet sich nach dem Bedarf der pflegebedürftigen Person und wird gemeinsam mit Gemeinsam pflegen festgelegt. Die Arbeitszeiten können flexibel eingeteilt und an die persönlichen Verpflichtungen angepasst werden.

Gibt es Weiterbildungsmöglichkeiten?

Ja. Pflegende Angehörige müssen spätestens ein Jahr nach Stellenantritt einen Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolvieren. Bei Gemeinsam pflegen hast du Zugang zu Schulungen, um deine Kompetenzen zu erweitern und die Qualität der Pflege sicherzustellen.

Kann ich bei Krankheit oder Urlaub vertreten werden?

Ja. Gemeinsam pflegen sorgt dafür, dass bei Ferien oder Krankheit eine qualifizierte Ersatzperson eingesetzt wird, sodass die Pflege ohne Unterbrechung weitergeführt wird.

Gibt es Betreuung am Wochenende oder nachts?

Die Verfügbarkeit von Pflege am Wochenende oder nachts hängt vom individuellen Pflegeplan ab. «Gemeinsam pflegen» passt den Einsatzplan an die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person an und kann bei Bedarf auch nächtliche oder Wochenend‑Einsätze organisieren.

Was passiert im Notfall?

Für Notfälle wird gemeinsam mit der Pflegefachperson ein individueller Notfallplan erstellt. Dieser Plan umfasst Kontakte für den medizinischen Notfall, Vertretungsregelungen und klare Anweisungen, wie in Krisensituationen vorzugehen ist.

Wie gehe ich mit emotionaler Belastung um?

Die Pflege einer nahestehenden Person kann psychisch belastend sein. Deshalb bietet «Gemeinsam pflegen» nicht nur fachliche, sondern auch emotionale Unterstützung. Nutze die Möglichkeit, dich bei Bedarf beraten zu lassen oder an Selbsthilfegruppen teilzunehmen.

Muss ich meine Arbeit dokumentieren?

Ja. Die erbrachten Pflegestunden und Leistungen müssen dokumentiert werden, damit die Krankenkasse sie vergüten kann. «Gemeinsam pflegen» stellt dir einfache Tools zur Verfügung, um deine Einsätze zu erfassen; die Pflegefachperson überprüft die Dokumentation und kümmert sich um die Abrechnung.

Können wir bei der Angehörigenpflege auf sprachliche Bedürfnisse Rücksicht nehmen?

Ja. Wir berücksichtigen sprachliche und kulturelle Bedürfnisse und verfügen über Mitarbeitende mit verschiedenen Sprachkenntnissen, darunter Türkisch, Italienisch, Tamilisch, Albanisch und weitere.